YB - FC Luzern, 09.02.13
04.02.2013 - 13:35 Uhr
07.02.2013 - 15:56 Uhr
Zitat von Hummel:
Zitat von Berner:
Zitat von Mourinho10:
Ich schreib jetzt in diesen Thread, der andere macht jetzt wirklich keinen Sinn mehr..
Laut derbund sei Zverotic spielberechtigt aufgrund der aufschiebenden Wirkung bei Rekurs.. Nochmals, das stimmt nicht oder? Die erste Sperrre muss man immer absitzen?
Stimmt mMn nicht, die erste Sperre muss abgesessen werden.
Bei einer roten Karte hast du sicher recht. Aber gilt dies auch für Vorfälle, die nicht während dem Spiel passieren?
Jetzt hast du mich einen Moment ins Grübeln gebracht. Aber offenbar wird kein Unterschied gemacht zwischen den beiden Fällen.
Aus dem "Reglement über das Disziplinarwesen der SFL":
Zitat
Artikel 13 – Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
1) Ausser für das erste offizielle Spiel, das dem Entscheid über eine Spielsperre folgt, hat die
Beschwerde aufschiebende Wirkung. In Fällen offensichtlichen Miss-brauchs des Beschwerderechts
kann die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung entziehen; diese Verfügung ist
endgültig.
2) Die Bestimmungen des Verfahrensreglementes für die Rechtsanwendungsbehörden der SFL
betreffend Entzug und neuerliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Art. 58 Abs. 2
und 3) sind analog anwendbar.
http://www.sfl.ch/de/Portaldata/2/Resources/reglemente_d/Disziplinarwesen_SFL.pdf
Der erwähnte Artikel 58 im "Verfahrensreglement für die Rechtsanwendungsbehörden der SFL" lässt auch keinen anderen Schluss zu:
Zitat
Artikel 58 – Aufschiebende Wirkung des Rekurses
1) Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, mit Ausnahme des ersten offiziellen Spiels, das dem
Suspensionsentscheid folgt.
2) Die Entscheidbehörde kann in ihrem Entscheid aus wichtigen sportlichen Gründen einem allfälligen
Rekurs die aufschiebende Wirkung entziehen. Die Rekursbehörde hat das gleiche
Recht nach erfolgter Rekurseinreichung.
3) Der Präsident der Rekursbehörde kann dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zuerkennen,
wenn diese durch die Entscheidbehörde entzogen worden war. Ein Gesuch um
Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ist umgehend zu behandeln.
http://www.sfl.ch/de/Portaldata/2/Resources/reglemente_d/Verfahrensreglement_Rechtsanwendungsbeh_rden.pdf
PS: Passende Signatur für einen Angeber! ;)
Zitat von Berner:
Zitat von Mourinho10:
Ich schreib jetzt in diesen Thread, der andere macht jetzt wirklich keinen Sinn mehr..
Laut derbund sei Zverotic spielberechtigt aufgrund der aufschiebenden Wirkung bei Rekurs.. Nochmals, das stimmt nicht oder? Die erste Sperrre muss man immer absitzen?
Stimmt mMn nicht, die erste Sperre muss abgesessen werden.
Bei einer roten Karte hast du sicher recht. Aber gilt dies auch für Vorfälle, die nicht während dem Spiel passieren?
Jetzt hast du mich einen Moment ins Grübeln gebracht. Aber offenbar wird kein Unterschied gemacht zwischen den beiden Fällen.
Aus dem "Reglement über das Disziplinarwesen der SFL":
Zitat
Artikel 13 – Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
1) Ausser für das erste offizielle Spiel, das dem Entscheid über eine Spielsperre folgt, hat die
Beschwerde aufschiebende Wirkung. In Fällen offensichtlichen Miss-brauchs des Beschwerderechts
kann die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung entziehen; diese Verfügung ist
endgültig.
2) Die Bestimmungen des Verfahrensreglementes für die Rechtsanwendungsbehörden der SFL
betreffend Entzug und neuerliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Art. 58 Abs. 2
und 3) sind analog anwendbar.
http://www.sfl.ch/de/Portaldata/2/Resources/reglemente_d/Disziplinarwesen_SFL.pdf
Der erwähnte Artikel 58 im "Verfahrensreglement für die Rechtsanwendungsbehörden der SFL" lässt auch keinen anderen Schluss zu:
Zitat
Artikel 58 – Aufschiebende Wirkung des Rekurses
1) Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, mit Ausnahme des ersten offiziellen Spiels, das dem
Suspensionsentscheid folgt.
2) Die Entscheidbehörde kann in ihrem Entscheid aus wichtigen sportlichen Gründen einem allfälligen
Rekurs die aufschiebende Wirkung entziehen. Die Rekursbehörde hat das gleiche
Recht nach erfolgter Rekurseinreichung.
3) Der Präsident der Rekursbehörde kann dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zuerkennen,
wenn diese durch die Entscheidbehörde entzogen worden war. Ein Gesuch um
Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ist umgehend zu behandeln.
http://www.sfl.ch/de/Portaldata/2/Resources/reglemente_d/Verfahrensreglement_Rechtsanwendungsbeh_rden.pdf
PS: Passende Signatur für einen Angeber! ;)
08.02.2013 - 13:34 Uhr
Zitat von Berner:
PS: Passende Signatur für einen Angeber! ;)
Danke :D Ich habe ja nicht behauptet, dass ich es weiss, sondern dachte nur, dass dies vielleicht der Grund ist.
PS: Auch dieses Jahr habe ich noch gute Chancen. GC habe ich weit oben getippt. Nun muss einfach St. Gallen noch etwas runter und YB sowie der FCZ weiter nach oben.
PS: Passende Signatur für einen Angeber! ;)
Danke :D Ich habe ja nicht behauptet, dass ich es weiss, sondern dachte nur, dass dies vielleicht der Grund ist.
PS: Auch dieses Jahr habe ich noch gute Chancen. GC habe ich weit oben getippt. Nun muss einfach St. Gallen noch etwas runter und YB sowie der FCZ weiter nach oben.
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